Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in Brühl
Stand 13. März 2007 1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Die finanzielle Förderung der Kinder- und Jugendarbeit durch die Stadt Brühl ist Maßgabe dieser Richtlinien und der Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.2 Gefördert wird/werden
Freizeitmaßnahmen (Ziffer 2.1)
Internationale Jugendbegegnungen (Ziffer 2.2)
die Ausbildung von GruppenleiterInnen (Ziffer 2.3.1)
die Unterstützung von GruppenleiterInnen durch die Ausstellung der Jugendleitercard (Juleica) (Ziffer 2.3.2)
die außerschulische Weiterbildung (Ziffer 2.4)
Besondere Maßnahmen, innovative Projekte und Experimente (Ziffer 2.5)
die Nutzbarmachung von Kinder- und Jugendgruppenräumen (Ziffer 2.6)
die Anschaffung von Jugendpflegematerial (Ziffer 2.7)
die Verwaltungsorganisation der Jugendverbänden (Ziffer 2.8). Bei Maßnahmen des Stadtjugendringes zu Ziffern 2.5 und 2.7 ist eine Förderung ohne Eigenleistung möglich.
1.3 Antragsberechtigt sind die Mitgliedsverbände des Stadtjugendrings Brühl, sonstige gemäß § 75 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) anerkannte freie Träger der Jugendhilfe mit Sitz in Brühl und anerkannte Rhein-Erft-Kreis Verbände der Jugendhilfe.
1.4 Zuschüsse zu Maßnahmen werden nur für Kinder und Jugendliche sowie Heranwachsende gewährt, die ihren ständigen Wohnsitz in Brühl haben. Auswärtige Teilnehmer zählen zur Gesamtteilnehmerzahl, werden aber nicht gefördert.
1.5 Die gewährten Zuschüsse zu Maßnahmen von Ziffer 2.1 – 2.4 stellen eine Berechnungsgrundlage dar. Die Verteilung der Mittel obliegt dem Träger.
1.6 Die Mindestteilnehmerzahlen sowie die entsprechenden Altersgrenzen sind den Einzelbestimmungen zu entnehmen. An- und Abreisetag werden je als 1 Tag abgerechnet werden. Grundsätzlich gelten Betreuer als Teilnehmer. Bewilligungssummen werden erst ab einem Betrag von 10,00 Euro ausgezahlt. Für jeweils 8 Teilnehmer sollte mindestens ein ausgebildeter Gruppenleiter über 16 Jahre an den Maßnahmen teilnehmen.
1.7 Als Teilnehmer werden Kinder und Jugendliche vom
6. bis einschließlich zum 17. Lebensjahr und junge Erwachsene bis zur
Vollendung des 27. Lebensjahres gefördert, wenn diese sich noch in der
Berufsausbildung oder im Studium befinden, den Grundwehrdienst bzw. den
Zivildienst ableisten oder zur Zeit ohne eigenes Einkommen sind. BetreuerInnen müssen
mindestens 16 Jahre alt sein und unterliegen den selben Regeln zur Förderung
wie Teilnehmer. Altersgrenzen gelten als eingehalten, wenn sie im laufenden
Kalenderjahr erreicht werden. 2. Einzelbestimmungen
2.1 Freizeitmaßnahmen Gefördert werden Fahrten, Lager, Wanderungen und Freizeiten. Die Mindestdauer beträgt 1 Tag (8 Std.), die Förderhöchstdauer 21 Tage.
2.2 Internationale Jugendbegegnungen
Gefördert werden Internationale Jugendbegegnungen im In- und Ausland. Die Mindestdauer beträgt 5 Tage, die Förderhöchst-dauer beträgt 21 Tage. Die Mindesteilnehmerzahl beträgt 7, die Förderungshöchstzahl beträgt 40 Teilnehmer. Die Teilnehmer müssen mindestens 14 und dürfen höchstens 27 Jahre alt sein. Der Zuschuss beträgt pro Tag und Teilnehmer bei Maßnahmen im Inland 3,50 €, bei Maßnahmen im Ausland 5,40 €. 2.3 Gruppenleiter 2.3.1 Ausbildung von GruppenleiterInnen
Gefördert werden mehrtägige und mehrphasige Seminare, die Jugendliche befähigen, Kinder- und Jugendgruppen zu leiten. Die Mindestteilnehmerzahl beträgt 5 . Hierbei werden Teilnehmer vom 14. bis zum 27. Lebensjahr berücksichtigt. Der Zuschuss beträgt 5,70 € je Tag mit Übernachtung und 5 Stunden Bildungsprogramm und je Teilnehmer. Der Zuschuss beträgt zudem 2,85 € für Einheiten ohne Übernachtung und mindestens 2 Stunden Dauer.
2.3.2 Förderung von GruppenleiterInnen – Jugendleitercard (JULEICA)
Auf der Basis von 1.4 hat jede/r GruppenleiterIn, der die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, einen Anspruch auf die Ausstellung einer JULEICA. Die Gültigkeit der JULEICA ist auf 2 Jahre befristet. Eine erneute Beantragung ist dann erforderlich.
2.4 Außerschulische Weiterbildung
Gefördert werden mehrtägige Seminare mit einer Höchstdauer von 5 Tagen, die vornehmlich kinder- und jugendpolitische Themen behandelt. Die Mindestteilnehmerzahl beträgt 5, die Höchstteilnehmerzahl 40 Personen. Hierbei können Teilnehmer vom 12. bis zum 27. Lebensjahr berücksichtigt werden. Der Zuschuss beträgt 5,70 € je Tag und TeilnehmerIn mit mindestens 5 Stunden Bildungsprogramm.
2.5 Besondere Maßnahmen, innovative Projekte und Experimente
Gefördert werden Projekte und modellhafte Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit. Die Förderung beträgt max. 70 % der Kosten. Gefördert werden z.B. Projekte, die sich mit der Entwicklung der verbandlichen Jugendarbeit beschäftigen. Experimente, die innovative neue Kooperationsmöglichkeiten im Rahmen der Jugendverbandsarbeit schaffen.
2.6 Nutzbarmachung von Kinder- und Jugendgruppenräumen
Gefördert wird die Ausgestaltung, Renovierung und Einrichtung von Kinder- und Jugendgruppenräumen. Der Zuschussbetrag beträgt zwischen 150,00 € und 1.800,00 € jährlich. Erbringt der Träger eine Eigenleistung in personeller oder materieller Art in Höhe von 30 % der entstehenden Kosten, ist eine Vollfinanzierung möglich. Sonst werden 70 % der Anschaffungskosten gefördert.
2.7 Jugendpflegematerial
Die Anschaffung von Materialien, die zur Durchführung der verschiedenen Angebote der Kinder- und Jugendarbeit dienen, fördert die Stadt Brühl mit maximal 70 % der Anschaffungskosten.
2.8 Verwaltungsstrukturzuschuss
Die Stadt Brühl fördert die Verwaltungsstruktur der Jugendverbände in Relation zu ihrer Mitgliederzahl. Die Höhe des Zuschusses beträgt 3,10 € je Mitglied jährlich.
3. Sonderzuschüsse
Träger von Ferienmaßnahmen und Internationalen Jugendbegegnungen können Sonderzuschüsse beantragen. Gefördert werden TeilnehmerInnen für deren Erziehungsberechtigte zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
1. Bezug von Leistungen nach SGB II
(Grundsicherung für Arbeitssuchende)
2. Bezug von Leistungen nach SGB XII (Sozialhilfe)
3. Bezug von Leistungen nach dem Asyl blG
(Asylbewerberleistungsgesetz)
4. Behinderung gemäß Schwerbehindertengesetz
5. Brühl-Pass
4. Verfahrensbestimmungen
4.1 Die Antragstellung erfolgt an die Geschäftsstelle des Stadtjugendrings Brühl.
4.2 Zuschussanträge zu den Bereichen
Freizeitmaßnahmen
Internationale Jugendbegegnungen
Ausbildung von Gruppenleiterinnen
Außerschulische Weiterbildungsmaßnahmen
sind spätestens 2 Monate nach ihrer Durchführung auf den entsprechenden Formblättern zu stellen. Ist eine Abschlagszahlung (60 % der Zuschusssumme) erwünscht, so muss die Beantragung 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme erfolgen. Der Verwendungsnachweis ist in diesem Fall sofort nach Beendigung der Maßnahme mit der endgültigen Teilnehmerliste vorzulegen. Die Bewilligung der Zuschüsse erfolgt nach den gültigen Richtlinien durch den Vorstand des Stadtjugendringes. Der Stadtjugendring ist berechtigt, einen Bericht über die jeweilige Maßnahme anzufordern.
4.3 Zuschussanträge zu den Bereichen besondere Maßnahmen, innovativen Projekten und Experimenten
Jugendpflegematerial
Verwaltungsorganisation
müssen schriftlich bis zum 01.03. des jeweiligen Haushaltsjahres erfolgen. Den Anträgen ist eine schriftliche Begründung über die Notwendigkeit der geplanten Anschaffungen, sowie beim Globalzuschuss eine Mitgliederliste beizufügen. Projekte und modellhafte Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit sind mit einer ausführlichen Projektbeschreibung und einem Kosten- und Finanzierungsplan zu versehen. Der Stadtjugendring entscheidet basierend auf dem Beschluss der Vollversammlung über die vorliegenden Anträge
4.4 Zuschussanträge zur Nutzbarmachung von Kinder- und Jugendgruppenräumen müssen ebenfalls bis zum 01.03. des jeweiligen Haushaltsjahres erfolgen. Auch hier ist eine schriftliche Begründung über die Notwendigkeit der Anschaffung beizufügen. Der Stadtjugendring erstellt einen Verteilungsplan, der durch die Abteilung Jugend dem Jugendhilfeausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt wird.
4.5 Antrage zur Jugendleitercard
Die Antragstellung erfolgt zu folgenden Stichtagen: 01.03.; 01.06.; 01.09.; 01.12.;
sie muss auf den entsprechenden Formblättern erfolgen.
4.6 Zuschüsse nach diesen Richtlinien können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn diese nicht zweckentsprechend verwendet worden, sich herausstellt, dass die Angaben im Antrag oder in den Unterlagen nicht der Wahrheit entsprechen, trotz Aufforderung binnen einer gesetzten Frist eine ordnungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden kann. Der Vorstand des Stadtjugendringes ist berechtigt, eine Prüfung der Kassenführung und sämtlicher Belege der Maßnahme, insbesondere des Programms, vorzunehmen.
4.6 Bei dem Nachweis wissentlich falscher Angaben ist ein Ausschluss aus der Förderung bis zu einem Jahr möglich. Hierüber entscheidet der Vorstand des Stadtjugendringes in Absprache mit der Verwaltung der Abteilung Jugend. 5. Schlussbestimmungen
5.1 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen besteht nicht.
5.2 Über die Änderung der Richtlinien entscheidet der Jugendhilfeausschuss der Stadt Brühl.
5.3 Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.01.2005 in Kraft.
5.4 Die bisher geltenden Richtlinien treten mit Ablauf des 31.12.2004 außer Kraft.
Herausgeber:
Weitere Informationen zu der Beantragung und Abrechnung von Zuschüssen gibt es beim Stadtjugendring Brühl. Der Sachbearbeiter Andreas Zimmermann und der Vorstand helfen gerne jedem weiter. Das Büro des sjr befindet sich in der Villa Kaufmann. Stadtjugendring Brühl, Postfach 1813, 50308 Brühl
tel: 02232 / 507790, fax: 02232 / 507789, www.sjr-bruehl.de, post@sjr-bruehl.de
|